AGB


Allgemeine Vertragsbedingungen
(Stand August 2020)

  1. Vertragsdauer
    1.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit Abschluss des Vertrages und erstreckt sich, falls nicht anders vereinbart, auf das bei
    Einbau des Werbemittels laufende Jahr sowie die Anzahl der vereinbarten Kalenderjahre. Es verlängert sich jeweils um ein
    Jahr, falls es nicht 6 Monate (3 Monate bei Verträgen von bis zu 12 Monaten) vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
    1.2 Verliert der Vermieter das Pachtrecht zur Vermarktung von Werbeflächen in dem Parkobjekt, so endet zum selben Datum
    auch das Vertragsverhältnis mit dem Mieter.
    1.3 Der Vertrag gilt vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers, Parkhausbetreibers oder behördlicher Auflagen.
    Der Vermieter ist berechtigt, Werbung, die gegen die guten Sitten, gegen geltendes Recht oder die Interessen des
    Parkhaus-betreibers verstößt, auch nachträglich abzulehnen. Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter bestehen nur,
    wenn er von möglichen Einsprüchen bereits zu Vertragsabschluss Kenntnis hatte und diese dem Mieter nicht mitgeteilt hat.
  2. Miete
    2.1 Die Miete ist, falls nicht anders vereinbart, mit Mietbeginn jährlich oder monatlich jeweils im Voraus per SEPA-Lastschriftverfahren zu begleichen.
    2.2 Es gelten die jeweiligen Mietpreise. In der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ändert sich der Mietpreis (außer bei Staffelmietverträgen und Sonderpreisen) nicht. Erhöht sich danach der Mietpreis um mehr als 5% p.a., so hat der Mieter
    das Recht, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Mietpreiserhöhung wirksam werden soll.
    2.3 Gewährleistungsansprüche bezüglich der gemieteten Fläche/n können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde dem
    Vermieter den festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt.
  3. Werbeanlage / Werbemittel
    3.1 Der Vermieter besorgt, falls erforderlich, die notwendigen Genehmigungen für die Aufstellung der Werbeanlage.
    3.2 Der Vermieter übernimmt die Wartung und Reinigung der Werbeanlagen, sowie die Kosten für Genehmigungen, Gebühren,
    Abgaben und Strom.
    3.3 Der Vermieter behält sich vor, in den Nachtstunden und während der Schließzeiten der Parkobjekte Leuchtwerbeträger
    ganz oder teilweise abzuschalten.
    3.4 Falls nicht anders vereinbart, werden Installation und Deinstallation der Werbeträger insbesondere notwendige Montagearbeiten vom Vermieter oder seinen Partner- Unternehmen durchgeführt. Falls keine anderslautende schriftliche Vereinbarung
    besteht, bleibt die Wahl des Montage-Unternehmens dem Vermieter vorbehalten.
    3.5 Für das Werbemittel ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde gibt die Layouterstellung, Druck und Montage des
    Werbemittels auf seine Kosten in Auftrag. Diese drei separaten Dienstleistungen sind im vereinbarten Mietpreis nicht enthalten und können einzeln optional zugebucht werden. Dies gilt auch im Falle der Erneuerung / Änderung des Werbemittels bei
    Beschädigung, Diebstahl oder Abnutzung.
    3.6 Der Ausschluss von Mitbewerbern bei der Vergabe von Werbeflächen wird nicht zugesichert. Bei benachbarten Werbeträgern
    oder Werbeflächen im gleichen Sichtfeld wird Wettbewerb aber möglichst vermieden.
    3.7 Untervermietung von Werbeflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.
    3.8 Nach Ablauf des Mietvertrages werden flexible Werbeflächen vom Vermieter entfernt und für zwei Wochen gelagert. Sollte
    keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden sein, besteht nach Ablauf der Lagerungszeit kein Anspruch auf Rückgabe dieser Werbeflächen. Fest montierte Werbeflächen und Aufkleber müssen nach Ablauf der Vertragszeit vom Mieter
    rückstandsfrei entfernt werden. Sollte zwei Wochen nach Ablauf des Mietvertrages das Werbemittel nicht entfernt sein,
    übernimmt dies der Vermieter auf Kosten und Verantwortung des Mieters.
  4. Verlegung, vorzeitige Vertragsbeendigung
    4.1 Eine aufgrund Anordnung des Parkhausbetreibers oder infolge Wegfalls der Konzession notwendige Demontage oder Verlegung der Anlage berechtigt vorerst nicht zur Kündigung des Vertrages. Für die Zeit der Demontage entfällt die
    Verpflichtung des Kunden zur Mietzahlung. Schadenersatzansprüche wegen Nutzungsausfall sind dabei ausgeschlossen.
    Wird die Anlage innerhalb von 12 Monaten nicht wieder aufgestellt, bzw. erfolgt keine Einigung über einen werbetechnisch
    vergleichbaren neuen Standort, sind beide Vertragspartner ohne Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zur
    fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisse berechtigt.
    4.2 Einfahrts- und Kontaktzahlen des jeweiligen Parkobjekts sind kein Vertragsbestandteil. Ändern sich diese während der Vertragslaufzeit, berechtigt dies nicht zur vorzeitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses oder zur Mietpreis-minderung.
    4.3 Stellt der Mieter trotz Nachfristsetzung dem Vermieter kein Werbemittel zum Einbau oder zur Montage zur Verfügung, so
    kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und als Ersatz der Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen einen
    Betrag in Höhe von 2 Monatsnettomieten und anstelle der entgangenen Miete einen Betrag in Höhe von 10 Monatsnettomieten verlangen.
    4.4 Erfüllt der Mieter seine Zahlungsverpflichtungen innerhalb zwei Monaten nicht oder gerät mit zwei Monatsmieten in Verzug,
    so kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und anstelle der entgangenen Mieten die Hälfte der restlichen Mieten,
    die bis zum Vertragsablauf zu zahlen wären, höchstens jedoch 18 Monatsnettomieten als Schadenersatz berechnen.
    4.5 In den Fällen 4.3 und 4.4 hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
    wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  5. Sonstige Bestimmungen
    5.1 In den Mietpreisen ist keine Mehrwertsteuer enthalten; sie wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils bei Leistung geltenden Höhe zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.
    5.2 Der Vermieter ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag einem Dritten zu übertragen. Mit der Bekanntgabe des Wechsels gegenüber dem Mieter scheidet der Vermieter mit allen Rechten und Pflichten aus dem Mietverhältnis
    aus. Der Mieter stimmt dem Parteiwechsel bereits jetzt mit seiner Unterschrift zu.
    5.3 Mit der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass seine Werbemotive in
    Online- und Offline-Publikationen verwendet werden dürfen. Dies gilt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses, es sei
    denn, der Kunde erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss sein Nichteinverständnis. Dazu genügt eine
    formlose Mitteilung per Post oder E-Mail.
    5.4 Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
    5.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon
    unberührt. Gleichzeitig verpflichten sich die Parteien, unwirksame und undurchführbare Bestimmungen durch dem Sinn und
    Zweck des Vertrages entsprechende Regelungen zu ersetzen; dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.
    5.6 Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Erfurt.